Arbeitgeber weigert sich Empfehlungen des med. Dienst umzusetzen (BEM)

WoBi, Monday, 14.01.2019, 20:20 (vor 1928 Tagen) @ Hans

Hallo Hans,

der Betriebsrat hat bei sämtlichen Fragen der Arbeitszeitgestaltung mitzubestimmen: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit; Verteilung der Arbeitszeit über den Tag; Lage und Dauer der Pausen; Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Der Betriebsrat bestimmt auch im Detail mit, z.B. bei wöchentlich wechselnden Dienst- oder Schichtplänen. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

§ 3 Abs. 1 ArbSchG enthält einen betrieblich auszugestaltenden Gesetzesvorbehalt, im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Norm verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes in alle betrieblichen Vorgänge zu integrieren, die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten relevant sein können. Dabei sind präventiv Gesundheitsrisiko durch geeignete Maßnahmen weitestmöglich zu vermeiden. Welche Maßnahmen erforderlich sind, ist mitbestimmt nach § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG zu ermitteln. Um vermeidbare Gesundheitsrisiken weitestmöglich auszuschließen hat der Gesetzgeber eine Integrationsverpflichtung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes als immer zu beachtende betriebliche Querschnittaufgabe eingeführt. Bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen ist daher vorgelagert zu prüfen, welche Anforderungen der Arbeitsschutz an einen Sachverhalt stellt.
Wegen der Notwendigkeit, die betrieblich erforderlichen Maßnahmen zur ermitteln, sind die Ergebnisse einer (aktuellen) Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen.

Die Gefährdungsbeurteilung dürfte wegen den vorliegenden Empfehlungen bereits negativ ausfallen und Maßnahmen zum Handeln erfordern.

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Gruß
Wolfgang


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