Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

Simone24, Thursday, 01.08.2019, 08:16 (vor 1728 Tagen)

Hallo zusammen,

zunächst kurz zur Info: ich bin die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer Stadtverwaltung.

Und nun zu meinem Anliegen:
Eine Kollegin war lange Zeit als Erzieherin in einer Kindertagesstätte tätig. Aufgrund einer eingetretenen Schwerbehinderung kann sie in diesem Bereich nicht mehr arbeiten und es wurde versucht, sie bei der Poststelle einzusetzen. Dieser Einsatz lief laut den zuständigen Personen aber nicht zufriedendstellend, so dass der Einsatz keine Zukunft hat und endet. Auf der Suche nach einem neuen Einsatz kam die Idee einer Personalrätin auf, dass man sie als "Waschkraft" (also das Sortieren, Waschen und Trocknen der Putzlappen und Wischmöppe unserer Reinigungskräfte) einsetzen könnte. Diese Stelle ist jedoch im gleichen Fachbereich (oder wie man früher sagte:
Amt ;-) ) angesiedelt wie die Poststelle und die zuständigen Personen dieses Fachbereichs meinen nun, dass sie die Arbeitsweise ja bereits kennen und der Kollegin die Aufgabe nicht zutrauen.
Meine Meinung ist, dass sie das nicht einfach so pauschal ablehnen können und zumindest einen Arbeitsversuch starten müssten. Man kann ja auch die Arbeiten in einer Poststelle nicht mit Waschen von Putzlappen etc. vergleichen.
So, und nun bräuchte ich euren Rat, ob ich mit meiner Meinung richtig liege. :-)
Ich habe immer so ein bisschen ein Problem damit, dass die einzelnen Fachbereiche den Einsatz einfach so ablehnen können. Das ist ja meiner Meinung nach nicht Sinn des SGB IX und nicht immer unbedingt objektiv... Die Entscheidung müsste doch zumindest vom zentralen Personaleinsatz gefällt werden.

Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen und ich sage schon mal vielen Dank!!! :-)

LG
Simone


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