Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

MatthiasNRW, Friday, 02.08.2019, 10:15 (vor 1719 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone,

du hast schon viele gute Antworten erhalten.
Daher nur eine kleine Anmerkung:

1. Die Kollegin hatte einen Schlaganfall und kann aufgrund dessen u.a. nicht mehr lange stehen. Die Tätigkeiten sollte überwiegend sitzend und teilweise stehend bzw. gehend ausgeübt werden. Die Ablehnung wurde mit der mangelnden Konzentrationsfähigkeit begründet. Die Putzlappen/Wischmöppe müssen nach bestimmten Kriterien sortiert und gewaschen werden (Toilettenlappen sollen nicht mit den Lappen für die Schreibtische gewaschen werden usw.) und das wird der Kollegin nicht zugetraut.

Das kann ein klassischer Ansatzpunkt für betriebliches Arbeitstraining / Jobcoaching sein.
Im Bereich des LVR wird der IFD das auch sicherlich auf dem Schirm haben, natürlich immer abhängig von den individuellen Fähigkeiten der Mitarbeiterin.

"Amateure" (Arbeitgeber, Kollegen) tendieren mit Laienwissen über Auswirkungen von Krankheiten oft dazu, Fähigkeiten abzusprechen. Nicht immer böse gemeint, sondern vielfach der Perspektive geschuldet "Wie soll XY das in ihrem Zustand hinbekommen, wenn so viele andere Dinge auch nicht mehr gehen?". Manchmal spielt da sicherlich auch mit rein, dass man die betroffene Person nicht überfordern möchte. Da kann der IFD gute Aufklärungsarbeit leisten.

Ansonsten: Vielleicht habe ich es auch überlesen, aber: Was sagt denn die betroffene Kollegin selbst? Was traut sie sich zu, sieht sich sich selbst noch im Berufsleben oder strebt sie eine Verrentung an? Auch das ist natürlich zu berücksichtigen, abseits aller Aussagen externer Unterstützer.

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Gruß
Matthias


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