Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

garda, Berlin, Friday, 02.08.2019, 14:59 (vor 1701 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo Simone,
ich sehe es etwas anders als Michael.
Annahmeverzug besteht nur, wenn sie ihre arbeitsvertragliche Leistung erbringen kann. Wenn sie zwar Arbeiten kann, jedoch nicht in der Tätigkeit die in ihrem Arbeitsvertrag steht ist es meiner Auffassung nach kein Annahmeverzug.

Hallo Thomas,

da hast du vollkommen recht!

Nur darf das nicht der AG beurteilen, sondern nur der Betriebs- bzw. Vertrauensarzt, je nach tarifvertraglicher Regelung. Schickt der AG jemanden aus diesem Grund nach Haus, dann tut er es aus der der Fürsorgepflicht als arbeitsvertraglicher Nebenpflicht des AG, also Annahmeverzug oder sogar Annahmeverzicht des AG = er muss weiter zahlen.

Zudem hat ja wohl kein BEM, noch weniger ein Präventionsverfahren stattgefunden, ein Arbeitsgericht dürfte da mit einer Lohnverweigerung kurzen Prozess machen. Bleiben wir also dann bei der Rechtsberatung.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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