Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

Thomas-SBV, Friday, 02.08.2019, 09:15 (vor 1723 Tagen) @ garda

Hallo Simone,

ich sehe es etwas anders als Michael.

Annahmeverzug besteht nur, wenn sie ihre arbeitsvertragliche Leistung erbringen kann. Wenn sie zwar Arbeiten kann, jedoch nicht in der Tätigkeit die in ihrem Arbeitsvertrag steht ist es meiner Auffassung nach kein Annahmeverzug.

Lese dir einmal den § 3 eures TV durch, da findest du etwas zum Thema Arbeitsmedizin. Der Arbeitsmediziner vor Ort hat konkret beschriebene Aufgaben die gesetzlich im Arbeitsschutzbereich zu finden sind.

Genauso wie Michael halte ich eine Rechtsberatung für Wichtig.

Weiterhin viel Erfolg bei deiner neuen Aufgabe.

Tschüss

Thomas


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