Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

garda, Berlin, Friday, 02.08.2019, 08:30 (vor 1700 Tagen) @ Simone24

Also die Amtsärztin hat nur die grundsätzliche Einsatzfähigkeit beurteilt. Also z.B., dass eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt werden muss und dass die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt ist.
Tja, warum nicht der Betriebsarzt eingeschaltet wird, sondern die Amtsärztin ist so 'ne Sache.... Wie das leider manchmal so im öffentlichen Dienst ist: "Das wurde schon immer so gemacht." Ich vermute, dass die Tätigkeitsfelder des Betriebsarztes hier einfach nicht wirklich bekannt sind. Aber auch hier bin ich dran, um ggf. Änderungen herbeizuführen.

Hallo Simone,

das ist schon korrekt. Im ÖD gilt: Amtsärztin bestimmt die grundsätzliche Dienst- bzw. Verwendungsfähigkeit, Betriebsarzt begleitet den konkreten Einsatz. Hat auch was mit den unterschiedlichen medizinischen Qualifikationen zu tun. Ganz grundsätzlich gilt hier: Amtsärztin = Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen, Betriebsarzt = Facharzt Arbeitsmedizin oder sonstiger Facharzt plus Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.

Und es hat sich eine weitere Frage aufgetan: der Arbeitgeber will aber nächster Woche die Arbeitsleistung ablehnen, da er keinen Arbeitsplatz hat (also angeblich), was zur Folge hat, dass ab diesem Zeitpunkt kein Gehalt mehr gezahlt wird. Weiß vielleicht einer von euch, welche Rechtsgrundlage hier greift? Ich habe mich schon dumm und dusselig gesucht und finde nur immer wieder was zum Thema Annahmeverzug des Arbeitgebers.
Und man will ja gewappnet in eventuell heute noch stattfindende Gespräche gehen... ;-)

Lehnt der AG die Annahme der Arbeitsleistung ab, muss er trotzdem den vollen Lohn bezahlen, da er sich dann im Annahmeverzug befindet. Wichtig ist, wenn er es nicht tut, sofort zum Anwalt und Klagen bzw. einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Zahlt er nicht, melde dich bitte nochmal, dann kommt es drauf an, ob sie bereits aus dem Krankengeld ausgesteuert ist und ob sie bereits die Nahtlosigkeitsregelung des SGB III genutzt und Arbeitslosengeld bezogen hat, sonst bleibt nur das Jobcenter.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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