Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 02.08.2019, 22:32 (vor 1722 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Simone, d

die maximale Zeichenlänge war erreicht:

Wichtig ist noch, die Rentenversicherung kann jeden Antrag umdeuten, wenn die beantragte Hilfestellung nicht sinnvoll ist, aber eine andere erforderlich ist. Beantragt man beispielsweise eine Reha und die behandelnden Ärzte/innen kruzen in ihrer Stellungnahme an, "keine Rehafähigkeit vorhanden o.ä.) dann kann dieser auch als Rentenatrag gelten. Dieses solltest Du Deiner Kollegin auch mitteilen, damit Sie darüber Bescheid weiss.

Falls Dir der Kopf raucht, Du wolltest es wissen.

Viele Grüße

Hendrik


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