Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

garda, Berlin, Thursday, 01.08.2019, 14:49 (vor 1729 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone,

ausdrücklich als Ergänzung zum ausführlichen Posting von Hendrik empfehle ich dir die Lektüre des § 167 SGB IX. Hier ziele ich auf den Absatz 1 das klassische Präventionsverfahren, welches unabhängig vom BEM (Abs. 2) bei schwerbehinderten Personen durchzuführen ist. Der Absatz beginnt mit einer meist missachteten Anweisung an den Arbeitgeber und fordert zu einem gezielten und geordneten Verfahren auf.

Sind weder § 167 Abs. 1 noch 2 SGB IX durchgeführt worden, ist zumindest eine Kündigung so ziemlich aussichtslos.

Im Rahmen dieser Verfahren können dann alle die Mittel und Methoden die schon Hendrik erwähnt hat eingesetzt werden.

Oft entscheidend ist die Einschaltung des Integrationsfachdienstes, der nicht selten von außen Ansätze findet die man selbst nicht sieht.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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