Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

Simone24, Thursday, 01.08.2019, 11:42 (vor 1730 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

wow! Erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort! :-)

Zu deinen Fragen:
1. Die Kollegin hatte einen Schlaganfall und kann aufgrund dessen u.a. nicht mehr lange stehen. Die Tätigkeiten sollte überwiegend sitzend und teilweise stehend bzw. gehend ausgeübt werden. Die Ablehnung wurde mit der mangelnden Konzentrationsfähigkeit begründet. Die Putzlappen/Wischmöppe müssen nach bestimmten Kriterien sortiert und gewaschen werden (Toilettenlappen sollen nicht mit den Lappen für die Schreibtische gewaschen werden usw.) und das wird der Kollegin nicht zugetraut.

2. Es gibt eine Aussage zu der Einsatzfähigkeit von der Amtsärztin. Der Betriebsarzt hingegen wurde noch nicht eingeschaltet.

3. Der Betriebsarzt war bisher nicht eingebunden.

4. Das BEM ist derzeit nicht besetzt. (Ich weiß, das geht gar nicht...)

Du hast mir jedenfalls mit deiner Antwort schon sehr weitergeholfen, da du mir einiges aufgezeigt hast, was noch möglich ist!
Ich bin erst seit Dezember 18 im Amt und muss ihier anscheinend erstmal ein bisschen aufräumen... :-P

LG
Simone


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