Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 01.08.2019, 09:24 (vor 1701 Tagen) @ Simone24

Moin Moin Simone,

selbstverständlich ist es oft nicht angemessen, wenn Arbeitsversuche einfach abgelehnt werden. Wie dies in Deinem Einzelfall aussieht, kann aber nicht beantwortet werden, weil wesentliche Sachverhalte fehlen.

1. Worin liegen die Behinderungen, ist der Arbeitsplatz begründet nicht leidensgerecht?
2. Gibt es zur Einsatzbreite eine betriebsärztliche Aussage?
3. War der/die Betriebsärztin/Arzt in die bisherigen Entscheidungen eingebunden?
4. Gibt es ein BEM, was sagt das BEM zu der Situation?

Je nach Ausgangslage gäbe es verschiedene Szenarien, die man wählen könnte:

Ist der betriebsärztliche Dienst bisher nicht einbezogen, sollte dieser eingeschaltet werden.
Selbiges gilt für das BEM.
Ist die Kollegin noch rentenfern, sollte auch über eine berufliche Neuorientierung nachgedacht werden, ehe sie auf Dauer in Hilfstätigkeiten ggf. auch unter Herabgruppierung eingesetzt wird.
Ist der Integrationsfachdienst schon eingeschaltet?

Aus diesen Gründen fällt es mir schwer, Dir konkrete Lösungsvorschläge mitzuteilen.

Es geht vom Arbeitsversuch nach Klärung mit dem Arbeitgeber über einen runden Tisch (BEM-Gespräch mit dem Inklusionsteam) über das Einschalten des Integrationsfachdienstes bis hin zum Präventionsverfahren, wenn der Arbeitgeber angeblich keinen neuen Arbeitsplatz finden kann.
Ggf. wäre auch eine medizinisch beruflich orientierte Rehabilitation zur Klärung der beruflichen Situation und Unterstützung des Rententrägers und / oder ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bei dem über eine Belastungserprobung/ Berufsfindung, Eingliederungszuschüsse, Übernahme von Schulungskosten bis hin zu einer Umschulung alles möglich ist, wenn es sinnvoll und erforderlich ist, ein Weg.

Leider muss ich Dich ohne konkretere Hinweise an dieser Kreuzung mit Wegmöglichkeiten erst einmal alleine lassen.

Liebe Grüße

Hendrik


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