Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

Simone24, Friday, 02.08.2019, 06:39 (vor 1701 Tagen) @ garda

Guten Morgen zusammen,

zunächst nochmal vielen Dank für eure Ergänzungen!

Also die Amtsärztin hat nur die grundsätzliche Einsatzfähigkeit beurteilt. Also z.B., dass eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt werden muss und dass die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt ist.
Tja, warum nicht der Betriebsarzt eingeschaltet wird, sondern die Amtsärztin ist so 'ne Sache.... Wie das leider manchmal so im öffentlichen Dienst ist: "Das wurde schon immer so gemacht." Ich vermute, dass die Tätigkeitsfelder des Betriebsarztes hier einfach nicht wirklich bekannt sind. Aber auch hier bin ich dran, um ggf. Änderungen herbeizuführen.

Und da ich ja noch nicht wirklich lange im Amt bin und auch vorher keine Stellvertreterin war, muss ich nochmal nachfragen: Hendrik, könntest du mir ein paar Beispiele an die Hand geben, was für Hilfestelleungen die Rentenversicherung leisten kann?

Und es hat sich eine weitere Frage aufgetan: der Arbeitgeber will aber nächster Woche die Arbeitsleistung ablehnen, da er keinen Arbeitsplatz hat (also angeblich), was zur Folge hat, dass ab diesem Zeitpunkt kein Gehalt mehr gezahlt wird. Weiß vielleicht einer von euch, welche Rechtsgrundlage hier greift? Ich habe mich schon dumm und dusselig gesucht und finde nur immer wieder was zum Thema Annahmeverzug des Arbeitgebers.
Und man will ja gewappnet in eventuell heute noch stattfindende Gespräche gehen... ;-)

Und auch, wenn ich mich wiederhole: ich danke euch nochmal ganz herzlich!! :-)


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