Rechtliche Verhinderung der Vertrauensperson (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Thursday, 21.05.2020, 00:54 (vor 1443 Tagen) @ Monica99

Hallo, das SGB IX kennt im Gegensatz zum BetrVG/PersVG NICHT die Befangenheit bei eigener Betroffenheit.

Hallo Monica, das war zwar mal früher so, wurde aber gesetzlich klar geändert nach Art. 1 und Art. 2 BTHG 2016, nun § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX 2018.

Dieses ist auch so, weil sonst ggf. der Zustand eintreten könnte/ würde dass im Falle der eigenen Betroffenheit keine Vertretung gem. SGB IX möglich wäre, damit die besonderen Rechte gem. SGB IX nicht wahrgenommen werden könnte.

Das ist nicht so, sondern anders. Der Gesetzgeber hat sich über diesen (ohnehin nicht zwingenden) Gesichtspunkt im BTHG hinweggesetzt. Es liegt am Wahlvorstand, genügend Mitglieder der SBV wählen zu lassen, damit so ein Fall nicht eintritt.

Die SBV kann, muss aber NICHT, sich bei eigener Betroffenheit als verhindert erklären und dann Stellvertreter ins Verhinderungsmandat bringen.

Nein, das ist falsch, weil Denkfehler: Dies galt so nicht nach alten Recht und das gilt so schon gar nicht nach neuem Recht! Diese Verhinderungs-Vertretung fällt der Stellvertretung - automatisch - von Rechts wegen zu, also unabhängig von irgendeiner Erklärung der VP. Demnach eine klare Stärkung bzw. erweiterte Vertretungsbefugnis und -pflicht der Stellv.

Verhinderungsvertretung hängt grds. nicht davon ab, ob VP „eigene Betroffenheit“ erklärt. Es geht wohl nicht primär um deren subjektive Einschätzung - sondern vielmehr um die rein „objektive“ individuelle Betroffenheit kraft Gesetzes i.S.d. § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX, der sogenannten Besorgnis der Befangenheit. Gehts etwa um die Einstellung der Ehefrau oder des Sohnes der VP, dann ist nicht die VP, sondern allein deren Stellvertretung zu beteiligen. Wurde keine Stellvertretung gewählt, dann gibt es eben keine Beteiligung der SBV. Das hat der Gesetzgeber bewusst so in Kauf genommen.

Gruß,
Cebulon

Eintrag gesperrt

gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion