Rechtliche Verhinderung der Vertrauensperson (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Thursday, 21.05.2020, 10:05 (vor 1443 Tagen) @ albarracin

Auch die SBV entscheidet selbstständig über evtl. persönliche Betroffenheit bzw. Befangenheit. Der AG kann nicht selbst über diese Sachverhalte entscheiden.

Nein - die pauschale Einzelmeinung ist m.E. abzulehnen: Arbeitgeber ist gehalten, vor Beteiligung einer SBV als Ein-Personen-Organ nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu prüfen, ob die VP persönlich betroffen ist, diese also zuständig ist oder nicht wegen „rechtliche Verhinderung“.

Gibts für diese pauschale Ansicht denn irgendwelche Quellen? Halte die Ansicht für klar daneben! Ich meine, dass die Dienststelle sehr wohl über persönliche „individuelle“ Betroffenheit der VP zu befinden hat etwa wie hier bei einem sog. Mitarbeiter-Gespräch der VP, oder bei Bewerbung der Ehefrau oder der Tochter der VP, oder z.B. beim BEM der VP oder etwa einer Kündigung der VP, also bei „rechtlicher Verhinderung“ einer VP. In einer derartigen Konstellation wäre die Beteiligung der SBV lediglich dann ordnungsgemäß, wenn deren Stellvertretung beteiligt wird. Wurde schon von Düwell in jurisPR-ArbR 49/2016 Anm. 1, Abschn. IV.2. Neuregelung des Vertretungsfalles, klargestellt: „Durch die Streichung der einschränkenden Gründe soll auch eine Vertretung durch ein stellvertretendes Mitglied in den Fällen vorgeschrieben werden, in denen die Vertrauensperson befangen sein könnte.“

So schon im letzten Jahrhundert Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 24 Rn. 7: „Die Verhinderung kann auch rechtliche Gründe haben, z.B. wenn VM von einer Angelegenheit persönlich betroffen ist. In all diesen Fällen wird der VM von dem Stellvertreter vertreten“. Diese SGB IX-Änderung 2016 entspricht übrigens inhaltlich exakt der Vertretungsregelung im vormaligen § 21 Abs. 1 SchwbG bis 1986 und § 24 Abs. 1 SchwbG bis 2000. BTHG „entspricht“ nun (wieder) betriebsverfassungsrechtlicher Verhinderungsregelung laut Schrifttum wie zeitweilig im SchwbG a.F.

Gegenteiliges BAG-Urteil ist „schnurzegal“, wie schon 2017 gepostet.

Gruß,
Cebulon

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