Verhinderung / Befangenheit vs. Unterrichtung (Umgang mit Arbeitgeber)

Monica99, Thursday, 21.05.2020, 10:08 (vor 1443 Tagen) @ Cebulon

Hallo, das SGB IX kennt im Gegensatz zum BetrVG/PersVG NICHT die Befangenheit bei eigener Betroffenheit.


Hallo Monica, das war zwar mal früher so, wurde aber gesetzlich klar geändert nach Art. 1 und Art. 2 BTHG 2016, nun § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX 2018.

Wo bitte findet sich dort das Thema Befangenheit wegen eigener Betroffenheit und daher Ausschluss der Beteiligung???

§ 177 SGB IX Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt.

--
mfg Monica

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