Rechtliche Verhinderung der Vertrauensperson? (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Thursday, 28.05.2020, 10:53 (vor 1436 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

wenn im Bereich X mit behinderten KollegInnen wegen Arbeitsanfall Mehrarbeit erforderlich ist, wird der kleine und unabhängige Bereich Y, wo die behinderte Vertrauensperson tätig ist, auch gleichzeitig Mehrarbeit beantragt. Die SBV wird nicht über die Beantragung der Mehrarbeit und die Anordnung der Mehrarbeit im Bereich X informiert, weil für den Bereich Y auch Mehrarbeit beantragt, aber nicht angeordnet worden ist.
Begründung: Die Mehrarbeit hätte die Vertrauensperson betreffen können.

Dies wurde auch bei zusätzlichen Schreibtischen in den Räumen durch Zusammenlegungen oder Einstellungen im Bereich X angewendet, nur wurde dafür im Bereich Y ein kleiner Arbeitstisch für einen Azubi aufgestellt. Bis jetzt wurde kein Azubi eingestellt.
Begründung: Durch die zusätzliche und erforderliche Möblierung war die Vertrauensperson betroffen.

Der Arbeitgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten die einen schwerbehinderten Beschäftigten berühren zu unterrichten. Dieser Verpflichtung kann sich der Arbeitgeber wegen einer möglichen Betroffenheit der Vertrauensperson nicht entziehen. Es obliegt nicht dem Arbeitgeber zu den internen Abläufen der SBV Vorentscheidungen zu treffen.

Es ist gut, dass sich die Vertrauensperson nunmehr durch einen Stellvertreter zu einem Personalgespräch z.B. Abmahnung begleiten lassen kann und nicht mehr gezwungen ist "Betroffener und Fürsprecher" in Personalunion zu sein.
Nur ist die Anzahl der Stellvertreter endlich und ggf. situationsbedingt nicht verfügbar.

Durch den Arbeitgeber wird die Umkehrung zur Unterrichtungspflicht praktiziert und dies durch die Begründung der Bundesregierung im Gesetzesentwurf "befangen sein könnte" gerechtfertigt. Besonderen Wert wird auf das "könnte" gelegt.

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Gruß
Wolfgang


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