Rechtliche Verhinderung der Vertrauensperson? (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Tuesday, 26.05.2020, 15:09 (vor 1438 Tagen) @ WoBi

Es reicht z.B. aus, dass der Arbeitgeber für schwerbehinderte Beschäftigte eine allgemeine Veränderung plant, um die Vertrauensperson und die schwerbehinderten Stellvertreter auszuklammern.

Nein, das dürfte nicht ausreichen, da ja lediglich mitbetroffen. In diesem Fall wäre m.E. die VP zu beteiligen, egal ob diese nun schwerbehindert ist oder nicht. Daher kein Fall der rechtlichen Verhinderung. Insoweit hat sich m.E. durchs BTHG nichts geändert, da lediglich mittelbare Betroffenheit.

Das ist eben keine sogenannte individuelle, gerade eine Vertrauensperson betreffende Angelegenheit. Vgl. etwa sinngemäß VG Mainz, 19.06.2012 - 2 K 473/11.MZ, für BR-Wahl mit folgendem Leitsatz: "Wahlbewerber können auch Mitglieder des Wahlvorstandes sein und sind nur bei individueller, gerade ihre Person betreffenden Entscheidungen verhindert." Eine solche rechtliche Verhinderung gibt’s jedenfalls bei örtlicher SBV-Wahl von vorn herein nicht - niemals z.B. im Bereich des BetrVG (VG Mainz, Rn. 22: „zu kandidieren oder Wahlvorschläge zu unterschreiben“).

Gibts Quellen für die oben zitierte Gegenansicht, dass bloße „allgemeine“ Mitbetroffenheit ausreiche? Wäre dem so, so könnte z.B. der BR nie eine Betriebsvereinbarung abschließen, von der (wie so oft) alle Beschäftigten betroffen sind und damit auch jedes einzelne Mitglied und Ersatzmitglied des Betriebsrats. Reicht mitnichten aus für rechtliche Verhinderung.

Nur wer stellt fest, dass „die Vertrauensperson individuell und unmittelbar betroffen ist und damit befangen sein könnte“?

Siehe hier. Gibt’s Dissens, entscheidet ggf. Arbeitsgericht (in Dienststellen des öffentlichen Dienstes das Verwaltungsgericht, da Maßnahme der Geschäftsführung). Zur Frage der rechtlichen Verhinderung der VP vgl. sinngemäß Rechtsprechung für BR-Mitglieder zu § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

Gruß,
Cebulon


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