SBV sagt Vorstellungsgespräch kurzfristig ab - Folgen? (Allgemeines)

Radfahrer, Hamburg, Monday, 28.06.2021, 17:54 (vor 1005 Tagen) @ Cebulon

@Cebulon was möchtest du mir mit den beiden nicht anwendbaren Normen eigentlich sagen?


Naja, dass erstens kein Ladungsrecht von sbM nach § 165 SGB IX, und dass zweitens nicht der durchs BTHG eingefügte Halbsatz 2 einschlägig ist, sondern hier allein der § 179 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX gilt.

Anscheinend gilt §178 Abs. 2 doch.
Mein AG schreibt mir nämlich, dass dieser gem. § 178 SGB IX als Arbeitgeber verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung an dem Bewerbungsverfahren zu beteiligen, wenn Bewerbungen von Schwerbehinderten eingehen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen. Weiterhin schreibt dieser, dass mir dieses Recht eingeräumt wurde und ich angeblich aus freien Stücken abgesagt hätte. Demzufolge, so der AG, liegt kein Verstoß gegegn §178 Abs. II SGB IX vor.

Und diese Aussage ist falsch. Ich habe der Person von der Personalrecruiting, die die Vorstellungsgespräche führt, um Verlegung gebeten und gesagt, dass sie das mit der Personalabteilung klären soll. Und ich habe sie gebeten, mir noch am gleichen Tag das Ergebnis mitzuteilen. Das hat sie nicht gemacht. Im Nachhinein habe ich festgestellt, dass die Personalabteilung der Person von der Personalrecruiting verboten hat, mir zu antworten. Das ist dreist. Und dann behauptet die Personalabteilung noch, ich hätte die Vorstellungsgespräche aus freien Stücken abgesagt....

Eine GSBV wurde noch nicht gewählt. Die Wahl soll erst im Herbst stattfinden.

Nebenbei: Wenn nur unter 50 örtliche Schwerbehinderungen existieren, so ist entgegen dem misslungenen Wortlaut des § 22 Absatz 3 SchwbVWO die GSBV dennoch auf einer Wahlversammlung zu wählen kraft Gesetzes nach § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX. Sollte erst nach dem November 2021 gewählt werden, so verlängert sich die Amtszeit der gewählten GSBV bis zur übernächsten Regelwahl bis längstens 31.01.2027 laut § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX sinngemäß. Sollte die Amtszeit der GSBV aber schon vor dem Dezember 2021 beginnen, dann würde ihr Amt vorzeitig erlöschen spätestens mit Ablauf des 31.01.2023. Bei der chaotischen Normierung des § 22 SchwbVWO habe das BMAS versagt – da teils unvereinbar mit höherrangigen §§ 177 und 180 Abs. 7 SGB IX laut BAG und der neueren Literatur.

Gruß,
Cebulon

Zur Info:
Mein AG ist im Zuge der Autobahnreform entstanden und hat offiziell zum 1.1.2021 mit 10 Niederlassungen den Betrieb gestartet. Eine Niederlassung began im Zuge eines Pilotprojektes bereits ein Jahr früher. In eben jener NL bin ich tätig und wurde im September 2020 gewählt.

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