SBV sagt Vorstellungsgespräch kurzfristig ab - Folgen? (Allgemeines)

Cebulon, Tuesday, 29.06.2021, 00:25 (vor 1004 Tagen) @ Radfahrer

Anscheinend gilt §178 Abs. 2 doch.

Selbstverständlich gilt § 178 Abs. 2 SGB IX. Steht so in jedem SGB IX-Standardkommentar. Das hat auch hier niemand bezweifelt, oder?
Der § 178 Abs. 2 SGB IX gilt nach dem Gesetzeswortlaut natürlich für sämtliche „Arbeitgeber“ und zwar unabhängig von deren Rechtsform.

Die Autobahn GmbH des Bundes ist wohl schwieriger Vertragspartner. Es wurde kritisiert, dass diese auch sonst offene Rechnungen nicht pünktlich bezahle. Diese Reform scheint zu floppen?

Gruß,
Cebulon


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