Konflikt innerhalb SBV (Stellvertreter/in)
Die SBV hat seine Stellvertreter in der Reihenfolge der Wahl als Verhinderungsvertretung gemäß § 177 SGB IX Absatz 1.
Sobald die SBV verhindert ist (Abwesenheit / Befangenheit) rückt der 1. Stellvertreter Kraft Gesetz an die Stelle der SBV, mit allen Rechten und Pflichten. Ist die Verhinderung nicht mehr gegeben, löst sich die Vertretungssituation auf.
Die SBV ist nicht weisungsbefugt gegenüber den Stellvertretern oder kann irgendetwas anordnen, denn nur einen von beiden ist bei der Verhinderungsvertretung in Amt und Würde. Auch kann der Arbeitgeber der SBV und deren Stellvertreter kein Mandat für irgendwelche Aufgaben erteilen!
Selbst wenn eine Heranziehung gemäß § 178 Absatz 1 SGB IX besteht, bei mehr als 100 Mitarbeitende mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, könnte die SBV diese jederzeit beenden.
Was die SBV macht oder nicht macht, ist auch nicht das Thema des Stellvertreters.
Gruß
Phönix