Konflikt innerhalb SBV (Stellvertreter/in)
Hotte: Als Stellvertreter darfst du nur tätigwerden, wenn die VP dies ausdrücklich anordnet
Hallo,
das ist Fake, was Hotte da rumfabuliert:
Die Behauptung von Hotte ist grundfalsch, da viel zu pauschal. Denn gesetzliche Verhinderungsvertretung nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfolgt automatisch kraft Gesetzes durch 1. StV. laut ständiger Rspr. Die Vertrauensperson hat da nichts anzuordnen laut SBV-Grundkurs (Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 7)
Hotte: … und auch nur in den Fällen, die von der VP für dich "freigegeben" wurden.
Auch diese Behauptung von Hotte ist grundfalsch – soweit es um die Verhinderungsvertretung geht laut einhelligem Fachschrifttum. Dieses steht so in jedem guten Standardkommentar zu § 177 SGB IX und im BIH-Fachlexikon 2022. Während der Vertretung hat stellvertretendes Mitglied „dieselben Aufgaben und Rechte wie die Schwerbehindertenvertretung“ laut Fachlexikon. Hottes Thesen sind frei erfunden: Vom vorgeblichen Erfordernis einer Anordnung oder gar Freigabe steht nichts in § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Siehe dazu ausführlich auch diese Diskussion 2019, sowie Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 7
Gruß,
Cebulon