Rechtliche Möglichkeiten zur Begrenzung der Arbeitszeit (Allgemeines)

Georgina, Wednesday, 30.01.2019, 06:50 (vor 1928 Tagen) @ garda

Ganz genau! Korrekturarbeiten werden dabei oft ebenso vergessen wie Prüfungsaufsicht oder die von dir erwähnten Wegstrecken, Besprechungen/Konferenzen, Einzelberatung von Schülern/Teilnehmern kommen auch dazu. Je welche Schulform wir hier betrachten auch gerne noch mehr!

Genau - es liegen in dieser Schulform ja im Prinzip "Mischtätigkeiten" vor und nicht nur die reine Lehre wie an berufsbildenden Schulen. Anders als an "normalen Schulen" haben die Lehrer hier auch Stempelzeiten...innerhalb dieser werden (zumindest bis zum jetzigen Zeitpunkt) alle Arbeiten incl. Vorbereitung erledigt. Es stehen - eben anders als an "normalen Schulen" Büroarbeitsplätze zur Verfügung. Was in welchem Umfang anfällt, unterscheidet sich auch von Woche zu Woche ...Die Regelarbeitszeit wird an 5 Tagen "vor Ort" erbracht und man hat Anwesenheitspflicht (also in der Schule oder an anderen Einsatzorten). Ein Home-Office ist weder vorgesehen noch erlaubt/erwünscht.... das Mitarbeiter abends noch zu Hause am Schreibtisch sitzen oder gar Samstags in die Schule kommen war wohl all die Jahre nicht üblich. Die Mitarbeitenden werden strukturell der Verwaltung zugerechnet, weswegen Stempelzeiten sind auch nur innerhalb eines definierten Zeitkorridors möglich (7 bis 18 Uhr) sind.

Es ist also schon komplex und es wäre natürlich auch spannend, ob man "bewiesen" kriegen würde das es sich nicht um eine reine Lehrtätigkeit handelt und somit de § 207 SGB IX doch greifen würde. Dann könnte man das ohne viel Aufwand dem AG erklären und damit wäre es dann "gut" ....;-)



Ja, das ist bei 30 %, darunter muss das der AG hinnehmen.

Wie würde das berechnet werden, wenn z.B. von einigen Dingen aufgrund der Behinderung zwar weniger erbracht wird, dieses aber durch Zusatzaufgaben (für die spezielle Qualifikationen vorliegen) kompensiert wird? Hier müsste sogar für den Einzelnen ein Profil erstellt werden....

Kann man hier den § 164 "Beschäftigung nach Fähigkeiten und Kenntnissen" einbringen?
Wenn der Betroffene zB. aufgrund seiner Behinderung nicht so viel Reisetätigkeit macht (weil er weniger belastbar ist) , dafür aber vor Ort Beratungsgespräche, für welche eine spezielle Zusatzqualifikation erworben wurde?
Dann kompensiert eine Spezialfähigkeit (mit Alleinstellungsfaktor) andere Einschränkungen...hätte der einen Anspruch darauf, dass das Anforderungsprofil so definiert wird?


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