Rechtliche Möglichkeiten zur Begrenzung der Arbeitszeit (Allgemeines)

MatthiasNRW, Wednesday, 30.01.2019, 11:36 (vor 1906 Tagen) @ Georgina

Hallo,

< Die Anspruchsgrundlage (als höherrangige "Lex specialis") ist § 164 Abs. 5 SGB IX. Diese Vorschrift beinhaltet bei entsprechender behinderungsbedingter Notwendigkeit einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Teilzeit.Er kann auch analog iVm Abs. 4 zur wirksamen Begrenzung von täglichen/wöchentlichen Arbeitszeiten oder Arbeitstagen herangezogen werden, die noch unterhalb der "Schwelle" des § 207 liegen.
Im Gegensatz zum TzBfG kennt der Anspruch nach § 164 Abs. 5 auch keine festgelegten Fristen zum "Vorlauf", sondern er gilt "unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" ( Düwell in LPK-SGB IX, § 164 Rn 207 - mit Verweis auf mehrere BAG-Entscheidungen).

Ich entnehme dem § 164 aber auch, dass die Grenze in der Zumutbarkeit liegt. Dieser Begriff ist ja nun relativ "dehnbar" ;-)

Der Begriff ist in erster Linie unbestimmt, aber aufgrund der Privilegierung des TZ-Anspruches im SGB IX nicht unbegrenzt dehnbar. Die Unzumutbarkeit muss daher durch besonders gewichtige Gründe nachgewiesen werden.

Nehmen wir mal an, die Arbeitszeit wird behinderungsbedingt auf 90% festgelegt (35 Stunden). Dann darf ja wirksam alles abgelehnt werden, was diesen "Zeitrahmen sprengen würde" und nach meinem Verständnis inkludiert dieses auch alle anfallenden Arbeiten wie Unterrichtsvorbereitung, Korrekturarbeiten etc.

Das ist meines Erachtens etwas kurz geschlussfolgert. Auch innerhalb einer behinderungsbedingt dauerhaft erforderlichen Teilzeittätigkeit ist vorübergehende Mehrarbeit grundsätzlich möglich. Hier bedarf es dann des Nachweises, dass auch dies wegen Art und Schwere der Behinderung selbst in einzelnen Ausnahmefällen nicht machbar ist.

Für die Kollegen des schwerbehinderten Menschen bedeutet das dann aber, das diese ÜS und Mehrarbeit machen und dann natürlich auch ein größeres Pensum zu bewältigen haben.

Das bedeutet auch, dass diese mehr leisten (Unterrichtsstunden und alle anfallenden Dinge) was ja lediglich durch Mehrarbeit zu schaffen ist. Kann man dem behinderten Menschen aus dieser Konstellation heraus eine Leistungsminderung unterstellen? Es ist nicht festlegt, was mit welchem Stellenumfang geschafft werden muss...

Eine Leistungsminderung wird sich niemals damit begründen lassen, dass eine TZ-Kraft weniger leistet als eine VZ-Kraft.

Und weil es später noch zur Sprache kommt: Die Änderung eines Stellenprofils dahingehend, dass bestimmte (aufgrund Art und Schwere der Behinderung in Vollzeit nicht leistbare) Tätigkeiten wegfallen und diese im gleichen Umfang mit behinderungsgerechten Tätigkeiten ersetzt werden, führt unter Umständen zu einem Wegfall des TZ-Anspruches (dieser kausale Zusammenhang von Tätigkeitsinalt und Art und Schwere der Behinderung wird allerdings kontrovers gesehen).

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Gruß
Matthias


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