Fragerecht Sonderfall (Einstellung)

WoBi, Thursday, 13.01.2022, 12:14 (vor 827 Tagen) @ DSBV

Hallo DSBV,

die Rechtsgrundlage ist in § 178 Abs. 1 SGB IX mit "Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen ..." zu finden.
Die SBV muss nicht alle geltende Gesetze, Verordnungen, ... anwenden, sondern nur die zugunsten von behinderten Menschen. Die SBV kann mit "Scheuklappen" arbeiten.
Diese "Einseitigkeit" ist auch für andere Interessensvertretungen im BetrVG und den Personalvertretungsgesetzen vergleichbar geregelt. Wie haben die Interessen der (schwer-)behinderten Beschäftigten und Bewerber sind nach dem AGG Beschäftigte, zu vertreten.

Die Beantwortung dieser Frage könnte zu Einstellungshemmnisse / -vorbehalte führen.;-)
Es ist die "verkorkste Frage" zum falschen Zeitpunkt, ob der Bewerber z.B. eine besondere Ausstattung / Hilfsmittel zur Arbeitserfüllung benötigt, nachdem die Einstellungsentscheidung getroffen worden ist.

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Gruß
Wolfgang


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