Fragerecht Sonderfall (Einstellung)

GerdS, Hessen, Thursday, 20.01.2022, 14:32 (vor 799 Tagen) @ DSBV

Hallo,

ich weiß nicht genau wo ich das gefunden habe, möchte es aber mal so wiedergeben:
Der Arbeitgeber darf zwar bei der Einstellung (konkret) danach fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet ist (LAG Hamm, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 15 S 740/06, zit. nach JURIS; Düwell BB 2006, 17414 [1743]) bzw. ob sich die Beeinträchtigungen konkret nachteilig auf die zu verrichtende Tätigkeit auswirken, so dass der Bewerber die Anforderungen des Arbeitsplatzes ganz oder teilweise nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist auch gem. § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen der in § 1 AGG genannten Behinderung zulässig (Schmidt Schwb-ArbR Rn. 124). Im Übrigen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei unzureichender Arbeitsleistung während der Probezeit zu kündigen (BAG Urteil vom 14. Januar 2008 – 6 AZR 96/07 = NZA-BR 2008,405).

Die (abstrakte) Frage nach der Schwerbehinderung oder Gleichstellung im Bewerbungsverfahren ist dagegen unzulässig, da die Eigenschaft als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter kein zulässiges Einstellungskriterium ist (§ 7 AGG).

Die unzulässige Frage muss vom Bewerber nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Als SBV selber würde ich nie fragen. Ich wurde aber schon vom Arbeitgeber bzw. dessen Amtsleitern vor Vorstellungsgesprächen gefragt, was sie fragen dürfen. Sie wurden von mir dsbzgl. entsprechend sensibilisiert.

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Viele Grüße
Gerd


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