Fragerecht Sonderfall (Einstellung)

WoBi, Thursday, 13.01.2022, 14:22 (vor 833 Tagen) @ DSBV

Hallo DSBV,

beachte bei der aufgeworfenen Fragestellung, dass es sich hierbei um einen öffentlichen Arbeitgeber (Landesbehörde) handelt und dieser nach § 165 Satz 3 SGB IX eine Verpflichtung zur Ladung zu einem Vorstellungsgespräch hat, um die Einstellungschancen von (schwer-)behinderten Menschen zu verbessern. Nebenbei ist Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Im Rahmen der Bestenauslese ist die gestellte Frage der SBV nicht förderlich.
Die SBV ist eine gewählte unabhängige und weisungsfreie Interessensvertretung und kein verlängerter Arm des Arbeitgebers. Die "enge Zusammenarbeit" nach § 182 SGB IX ist eine Arbeitsmethode und kein Verhaltensmuster. Es ist die Zielsetzung "arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen" zu beachten.

Ein Nichtbehinderter kann nicht wegen dem Merkmal Behinderung aus § 1 i.V.m. § 7 AGG diskriminiert/benachteiligt werden.:-P

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Gruß
Wolfgang


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