Fragerecht Sonderfall (Einstellung)
Hallo,
auch wenn ich selbst diese Frage so nicht stellen würde, sondern die Angelegenheit mit einem/einer Bewerber*in im Vorfeld klären würde, hat eine SBV in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben doch einen sehr weiten Ermessensspielraum.
Da es sowieso keine wirklichen Sanktionsmöglichkeiten gibt, ist die Frage einer wie auch immer gearteten Untersagung müßig.
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&Tschüß
Wolfgang