Teilnahme der SBV nur an Auswahlgesprächen von Bewerbenden mit GdB (Allgemeines)
Kenne ich nur vom Hörensagen, aber Absetzung scheiterte wohl am Widerspruchsausschuss.
Also nur reine Mutmaßung („wohl“) schon zur Frage des Antrags. Kann mir nicht ansatzweise vorstellen, dass ein „Widerspruchsausschuss“ in einem derart krassen Fall – also quasi SBV-Beratung gegen „Darlehen“ aus Eigennutz, nicht energisch durchgreifen würde. Mit solchen völlig (unbelegten) Behauptungen wäre ich demnach etwas vorsichtig.
Ohne „qualifizierten“ Antrag kann und darf der InA-Widerspruchsausschuss überhaupt nicht entscheiden gemäß § 177 Abs. 7 Satz 5 SGB IX (also 25 Prozent wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen).
Gruß,
Cebulon