Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst? (Einstellung)

hackenberger, Friday, 03.01.2014, 22:25 (vor 3776 Tagen) @ Sima

Hallo,

» wenn sich eine Schwerbehinderte initiativ bewirbt, ohne dass ein freier
» Arbeitsplatz im Sinne des 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt, muss dann die
» Bewerbung gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX auch an die
» Schwerbehindertenvertretung unverzüglich weitergeleitet werden>
Wie kommst Du auf die Idee, dass hier der AG die SchwbV nicht unverzüglich informieren müsste> Wo findest Du hier eine Einschränkung der Pflicht des AG.
Also, klar muss der AG hier unverzüglich die SchwbV vom Eingang informieren.
Es wäre dann die Aufgabe der SchwbV, den AG zu überzeugen ggf doch eine Eindtellung zu prüfen.

» Falls ja, bräuchte ich bitte Kommentarliteratur und/oder Rechtsprechung
» hierzu.
Siehe § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
Siehe u.a. auch § 81 Rn 142 SGB IX der 4. Auflage des LPK von Prof. Franz Düwell. Siehe auch Startseite.

Weiter auch § 95 Abs. 2, 2. Halbsatz Satz 3 SGB IX. "......oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ...."


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