Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst? (Einstellung)

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 11:54 (vor 3776 Tagen) @ Sima

Hallo,

» danke zunächst für deine ausführlichen und hilfreichen Antworten.
Bitte!

» Könntest du mir die beiden von dir genannten Fundstellen aus dem neuen
» Düwell, den ich noch nicht habe, vielleicht herauskopieren> Das wäre sehr
» nett!
Aus der neuen Auflage kann ich es leider tech. nicht.

Doch ggf hilft Dir dieser Auszug aus der 3. Auflage des LPK:
§ 82 Rn 5
III. Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch
Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch: Nach Satz 2 hat der öffentliche Arbeitgeber sich bewerbende schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Diese Pflicht besteht nach Satz 3 nur dann nicht, wenn dem Bewerber die persönliche oder fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der öffentliche Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren muss, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

Bedeutet: Der öffentliche AG muss auch Iniativbewerber zu Vorstellungsgesprächen einladen. Unterlässt er dieses, kann der Bewerber erfolgreich wegen Verstoß gegen § 1 AGG auf Schadenersatz, idR 3 Monatsgehälter klagen.

Weiter ist hier auch der BASchwb § 98 SGB IX in der Pflicht und rikiert ein Bußgeld gem. § 156 Abs 1 SGB IX.

Sonst hilft nut ggf kurzfristige Anschaffung oder ggf einmal in einer Buchhandlung anfragen.

Hier noch ein Auszug aus dem Knittelkommentar:

§ 81 Rn 45
Auch wenn sich schon schwerbehinderte Menschen aus eigener Initiative um eine Stelle beworben haben, soll mit der Arbeitsagentur Verbindung aufgenommen werden, um möglichst vielen geeigneten Schwerbehinderten die Chance auf einen Arbeitsplatz zu eröffnen (Neumann u. a. / Neumann Rdnr. 3). Angesichts der hohen Dauerarbeitslosigkeit unter schwerbehinderten Menschen kommt deren Eingliederung besondere Bedeutung zu. Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit dient der Prüfung, ob arbeitslos gemeldete schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden können.


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