Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst? (Einstellung)

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 20:10 (vor 3775 Tagen) @ Hotte

Hotte,

Nein, hier liegst Du leider falsch.

Der öffentl. AG muss auch Initativbewerber zum Vorstellungsgespräch laden.

Der BASchwb und die SchwbV und PR haben dann ua die Aufgabe den AG zu überzeugen ggf doch eine Einstellung vorzunehmen. Dieses ganz besonders, wenn die Pflichtquote nicht erfüllt ist. Ob es dann zu einer Einstellung kommt, ist wie immer die alleinige Entscheidung des AG.

Hier ein kurzer Auszug aus der 4. Auflage des LPK.
§ 82 Rn 7 SGB IX.
Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch:
Nach Satz 2 hat der öffentl. AG sich iniativ bewrrbende ODER (also NICHT und / Anmerk. von mir) gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 zur Vermittlung von der AfA virgeschlagene schwb Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu laden.

Der Satz dürfte euch nun so hoffe ich deutlich genug sein. Ich hoffe ihr glaubt wenigstens Herrn Prof FJ Düwell, wenn ihr bei mir zweifelt ;-)

Weiter, unterrichtet der AG die SchwbV nicht über den Eingang einer Initativbewerbung eines Schwb, ist dieses ein Verstoß gegen § 95 Abs 2 SGB IX, mit der möglichen Folge eines Verfahrens gem § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX. Weiter sofern die hier handelnden bzw leider nichthandelnden Personen Beamte sind, kann hier ein Diziplinarverfahren eingeleitet werden. Dieses Thema "Diziplinarverfahren" hatte ich ja mehrfach hier behandelt, man findet es also.


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