Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst? (Einstellung)

Hotte, Stuttgart, Saturday, 04.01.2014, 19:09 (vor 3775 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» Zusatz: Gemäß § 82 SGB IX muss der AG auch Schwerbehinderte wekche
» sich initiativ bewerben zu Vorstellungsgesprächen einladen.
»
» Siehe hierzu auch § 82 Rn 7 SGB IX in der
» 4
» Auflage die SGB IX Kommentares von Prof. Dr FJ Düwell

Initiativberwerbung heisst doch: ohne konkrete Stellenausschreibung.
Der Bewerber schreibt doch auf Verdacht Arbeitgeber an, so nach dem Motto: schaut euch mal meine Unterlagen an. Könnt ihr mich eventuell gebrauchen>
Ich bin der Meinung, das hier mit dem § 82 SGB IX (Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch im öD)konkrete Ausschreibungen gemeint sind.
Alles andere würde bedeuten, das Initiativbewerber zu einem Gespräch geladen werden. Das Gespräch endet dann mit dem Hinweis: Sorry, aber eine freie Stelle ist nicht vorhanden.

Das die SBV natürlich über die Bewerbung informiert werden muss, steht außer Frage. Ich habe es immer so gehalten, das ich die Bewerbungen eine Zeitlang aufbewahrt habe und bei Bedarf ( es wurde eine Stelle frei) dann in den Bewerbungsprozeß, nach Rücksprache mit dem Bewerber, eingesteuert habe.
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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