Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst? (Einstellung)

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 09:28 (vor 3775 Tagen) @ Sima

Hallo,

der AG muss ohne wenn und aber die SchwbV unverzüglich über vorliegende Bewerbungen Schwerbehinderter informieren, denn nur dann kann die SchwbV ihre Aufgaben und Rechte aus § 95 Abs 1 ff SGB IX wahrnehmen.

Das SGB IX oder Rechtsprechung beschränken nirgends diese Pflicht des AG darauf, dass diese Info nur bei freien Arbeitsplätzen zu erfolgen hat. Weiter ist es ja auch die Aufgabe der SchwbV den AG anzuregen ggf zusätzliche Schwerbehinderte einzustellen. Also Personalplanung an dieser Stelle. Ganz besonders, wenn der AG die Pflichtquote nicht erfüllt.

Sollte der AG dem nicht nachkommen, ihn unter Fristsetzung auffordern und dann notfalls Beschlußverfahren.

Zusatz: Gemäß § 82 SGB IX muss der AG auch Schwerbehinderte wekche sich initiativ bewerben zu Vorstellungsgesprächen einladen.

Siehe hierzu auch § 82 Rn 7 SGB IX in der 4 Auflage die SGB IX Kommentares von Prof. Dr FJ Düwell


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