Teilnehmerkreis beim BEM (Allgemeines)

MatthiasNRW, Wednesday, 02.08.2017, 13:53 (vor 2464 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

BEM ist immer für den Betroffenen freiwillig, er kann dies auch, wenn der Arbeitgeber nur ohne Vertrauensperson reden möchte, abbrechen, ohne dass dies negative Konsequenzen haben darf. Ich würde es dann schriftlich für die Personalakte machen und in diesem Schreiben den Sachverhalt erläutern, dass nicht BEM generell abgelehnt wird, sondern die Art und Weise wie es in seinem Fall durchgeführt werden sollte.

Welches Recht soll der Mitarbeiter im BEM-Verfahren haben, seinen Anwalt mit an den Tisch zu nehmen?

Lehnt der Mitarbeiter genau mit diesem Argument die Teilnahme am BEM ab, kann der AG das Verfahren unter Umständen als gescheitert betrachten. Er hat es angeboten, es wurde vom Mitarbeiter ausgeschlagen, wenn sein Antwalt nicht mit am Tisch sitzt.

Im Falle einer Kündigung würde der Arbeitgeber vermutlich darauf hinweisen, dass der § 84 Abs. 2 SGB IX die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes für den Mitarbeiter nicht vorsieht.

Mit fehlt die Klarheit, dass er mit dieser Argumentation zwangsläufig scheitert. Ich sehe deinen Tipp daher als potentiell nachteilig an.

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Gruß
Matthias


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