Teilnehmerkreis beim BEM (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 11.08.2021, 18:33 (vor 991 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

ist es nicht nur ein Einwand, um die aktuelle Rechtssituation aufzuzeigen? Denn die Frage von 2017 ist durch die Legislative im Sinne der Fragestellung in diesem Jahr geändert worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz - TeilhStG) vom 02.06.2021 wurde das SGB IX ergänzt.
In § 167 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Beschäftigte können eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Das kann ein Mitglied der Interessensvertretungen sein, aber nunmehr auch ein Arbeitskollege oder eine betriebsfremde Person sein. Damit ist auch ein Rechtsanwalt oder Gewerkschaftsvertreter möglich.

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Gruß
Wolfgang


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