Teilnehmerkreis beim BEM ab 10.06.2021 (Allgemeines)

Cebulon, Saturday, 14.08.2021, 14:15 (vor 988 Tagen) @ Underwooder

Was für eine „Schnapsidee“, hier eine Anwalts-Kanzlei zum Familienrecht zu empfehlen? Da brauchts keine solche „Schleichwerbung“, sondern ein Blick ins Gesetz - wie schon mehrfach geschrieben in den letzten Wochen zur Gesetzesänderung des § 167 Absatz 2 Satz 2 SGB IX: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

ja es hat nur das recht wenn ihr beide zustimmt wenn einer von euch nicht zustimmt dann nicht

Das ist „Schnee von gestern – weil Rechtsprechung (zuletzt LAG Köln, Urteil v. 23.01.2020 - 7 Sa 471/19) überholt seit 10.06.2021 durch Rechtsänderung per Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021, so wie schon oben korrekt von WoBi gepostet. Dieser Rechtsprechung ist nun der Gesetzgeber mit seiner Klarstellung der Rechtslage entgegengetreten. Somit ist auch BAG vom 05.03.2015 - 9 AZN 133/15 – insoweit hinfällig.

Dies macht auch durchaus Sinn – weil es etwa_in den meisten Betrieben keinen BR bzw. auch keine SBV gibt. Nur 9 Prozent der Beschäftigten in betriebsratsfähigen Betrieben bis 50 Beschäftigten hatten z. Beispiel im Jahr 2015 einen Betriebsrat laut der FAZ. Der Anteil der Beschäftigten mit Arbeitnehmervertretungen im Betrieb betrug etwa 41 Prozent in den alten Ländern und nur 36 Prozent in den neuen Ländern 2019 laut Destatis.

Gruß,
Cebulon


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