Urlaubsanspruch nach Reha. (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 24.02.2016, 11:56 (vor 3015 Tagen) @ c.amio

Guten Morgen zusammen,

Hallo,

Ich habe darauf im Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs.2 Satz 2 gelesen, dass Urlaubsanspruch nach der Reha besteht.
Das ist § 7 Abs. 1 Satz 2. Dieser Anspruch ist unabdingbar und somit auch nicht tariflich oder arbeitsvertraglich einzuschränken. Auch "betriebliche Belange" sowie betriebsinterne Urlaubsregelungen können diesen Anspruch nicht einschränken.

Mir ist nur bekannt, dass in der Woche nach Reha bis zum Ende der Woche Urlaub besteht.

Das ist falsch. Diesen "Schonurlaub" gibt es schon seit mehr als 10 Jahren nicht mehr.

Aber was ist, wenn ein anderer Arbeitnehmer schon seinen Urlaub geplant hat und z.B. alleinerziehend ist. Welcher Urlaubsanspruch hat dann Vorrang. Beide Urlaubsansprüche sind gleichrangig. der bereits genehmigte Urlaub darf nicht widerrufen werden und der Urlaub nach Reha muß trotzdem genehmigt werden.

Zum BurlG gibt es eigenständige Kommentare oder aber man legt sich als SBV den ErfK zu, dann hat man viele arbeitsrechtlich relevanten Gesetzeskommentierungen in einem Buch
http://www.beck-shop.de/Erfurter-Kommentar-Arbeitsrecht/productview.aspx?product=14942033


Gruß

@Heinrich: Arbeitsrechtliche Grundlagen sollte eine SBV schon haben. Urlaub ist nicht nur ein Thema des BR, weil ja der Anspruch aus § 125 SGB IX sich auch nach den Grundsätzen des BUrlG richtet.

&Tschüß
Wolfgang

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&Tschüß

Wolfgang


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