Urlaubsanspruch nach Reha. (Allgemeines)

Heinrich, Thursday, 25.02.2016, 13:52 (vor 3014 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

erst einmal gilt das Bundesurlaubsgesetz, § 7 Abs. 1

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Also kein grundsätzliches Recht, dass der AN der aus der REKA kommt in jedem Falle sofort Urlaub bekommt. Auch dieser muss diesen beantragen und dann gelten die Regelungen des Gesetz und zwar mit Satz 1 beginnend.

Ist auch klar, denn der AN der in REHA geht weiß ja gar nicht genau wann und ob er wieder arbeitsfähig ist. Denn die REHA kann verlängert werden und/oder er kommt AU aus der REHA.

Auch kann der AG ggf aus betrieblichen oder sozialen Gründen, gem. Satz 1, 2. Halbsatz, Urlaub unmittelbar nach der REHA nicht gewähren.

Letztlich ist es ein Thema des BR, da auch hier bei Schwerbehinderten keine besondere Betroffenheit.

Bringe doch bitte nicht so erfahrene SBV nicht auf den falschen Weg. Denn wenn hier die SBV deine Antwort einfach so an den AN weitergibt und der dann ggf auch gemeinsam mit der SBV beim AG Stress machen, können sie ganz dumm aussehen am Ende.

Ebenso bekommt die SBV ggf Stress mit drm AG, wenn eine SBV in einem ggf sogar kleinen Betrieb mit ggf "nur" 5-10 oder einfach wenigen Schwerbehinderten nun fordert ich will diesen ErfK, denn da hat einer darauf verwiesen ich brauche diesen und habe das Recht darauf.


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