Urlaubsanspruch nach Reha. (Allgemeines)

Heinrich, Friday, 26.02.2016, 11:08 (vor 3005 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

>>>Aber bei jedem arbeitsrechtlichen Problem eines einzelnen sbM diese/n zum BR zu schicken, weil man selbst keine Ahnung hat, ist auch nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Doch genau das ist der Sinn des Gesetzes und den dort defenierten Zuständigkeiten und Aufgaben!

Dafür gibt es diese beiden unterschiedlichen MA Vertretungen, mit den jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten.

Weiter, wir als SBV würden auch laut aufschreien wenn der BR die Koll. ZB zum Thema Anerkennung einer Schwerbehinderung beraten würde, wenn es eine SBV gibt.

Ach ja, Unabdingbarkeit des Urlaub bedeutet NUR es besteht ein Abspruch (EU Tage), nicht bestimmter nur vom AN festzulegender Zeitpunkt. Letzteresbesagt ja ausdrücklich auch § 7 Abs 1 Satz 1.

Der Gesetzgeber hat auch nicht unüberlegt den Satz 2 des Abs 1 hinter den Satz 1 eingefügt und nicht als eigenständigen Abs. ins Gesetz aufgenommen. Bedeutet Satz 2 greift wenn Satz 1 diesem nicht entgegensteht.


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