Urlaubsanspruch nach Reha. (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 26.02.2016, 12:40 (vor 3013 Tagen) @ Heinrich

Hallo Wolfgang,

Hallo Heinrich,

Behauptungen werden leider nicht richtiger durch fortgesetzte Wiederholung. Natürlich steht es Dir frei, anderer Meinung zu sein, aber irgendwann solltest du auch mal Belege bringen, vor allem dann, wenn Deine Meinung offensichtlich der Fachkommentierung wiederspricht.


erst einmal gilt das Bundesurlaubsgesetz, § 7 Abs. 1

Soweit unstrittig


(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Also kein grundsätzliches Recht, dass der AN der aus der REKA kommt in jedem Falle sofort Urlaub bekommt.

Falsch

Auch dieser muss diesen beantragen

das ist unstrittig
und dann gelten die Regelungen des Gesetz und zwar mit Satz 1 beginnend.
Und dieser Schluß ist falsch. Satz 2 regelt einen speziellen Sachverhalt, der unabhängig von den Regelungen des Satz 1 zu behandeln ist.
Hierzu noch mal der ErfK, Gallner, § 7 BUrlG Rn 20, bei dem unter "Urlaubswunsch und Rehabilitationsmaßnahmen" zu lesen ist:
"Leistungsverweigerungsrechte aus § 7 I 1 stehen dem AG nicht zu (Friese Rn 205)."
Deutlicher geht es ja wohl nicht.


Ist auch klar, denn der AN der in REHA geht weiß ja gar nicht genau wann und ob er wieder arbeitsfähig ist.

Man kann auch arbeitsfähig in Reha gehen

Denn die REHA kann verlängert werden

Dann verschiebt sich halt der Urlaubsanspruch

und/oder er kommt AU aus der REHA.

Das ist zwar klar, steht aber hier nicht zur Debatte


Auch kann der AG ggf aus betrieblichen oder sozialen Gründen, gem. Satz 1, 2. Halbsatz, Urlaub unmittelbar nach der REHA nicht gewähren.

Falsch, s.o.


Letztlich ist es ein Thema des BR, da auch hier bei Schwerbehinderten keine besondere Betroffenheit.

Falsch. Das Recht unterliegt auch nicht irgendwelchen Dispositionsrechten des BR. Es kann auch nicht durch BV oder TV zuungunsten des AN eingeschränkt werden.


Bringe doch bitte nicht so erfahrene SBV nicht auf den falschen Weg. Denn wenn hier die SBV deine Antwort einfach so an den AN weitergibt und der dann ggf auch gemeinsam mit der SBV beim AG Stress machen, können sie ganz dumm aussehen am Ende.

Nö, weil wie gesagt, dieses Recht nun mal besteht.


Ebenso bekommt die SBV ggf Stress mit drm AG, wenn eine SBV in einem ggf sogar kleinen Betrieb mit ggf "nur" 5-10 oder einfach wenigen Schwerbehinderten nun fordert ich will diesen ErfK, denn da hat einer darauf verwiesen ich brauche diesen und habe das Recht darauf.

Das kommt natürlich auf die Gegebenheiten an. Aber was spricht dagegen, wenn der AG die SBV besser stellt als das unbedingt Notwendige bzw. die SBV in Abstimmung mit BR eine derartige "Gesamtausstattung" verlangt ? Insgesamt kann der ErfK sogar billiger sein als das Anschaffen vieler kleiner (und auch ganz schön teurer) Spezialkommentare. Abgesehen davon hat der ErfK den Vorteil, daß sowohl AG als auch SBV/BR damit ziemlich auf der sicheren Seite sind, wenn es darum geht, wie wohl das BAG "ticken" könnte.

--
&Tschüß

Wolfgang


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