Urlaubsanspruch nach Reha. (Allgemeines)

WoBi, Friday, 26.02.2016, 12:38 (vor 3005 Tagen) @ c.amio

Hallo zusammen,

die SBV braucht Kenntnisse über Urlaub und damit über das BUrlG, denn der Nachteilsausgleich Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX) teilt das „Schicksal“ vom normalen Urlaub nach gängiger Rechtsprechung. Es wird angenommen, dass es sich bei dem Teilnehmer der REHA um einen behinderten Menschen in der Zuständigkeit von c.amio geht.

Im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist Urlaub (incl. Nachteilsausgleich) zu gewähren, wenn dies der Arbeitnehmer verlangt (§ 7 Absatz 1, Satz 2 BUrlG). Hier ist die Betonung auf „im Anschluss“ und „dies verlangt“. Also nicht erst eine Woche nach der REHA und nicht, weil es dem Arbeitgeber ins Konzept passt.

Die Einwände mit Urlaubswünschen anderer, sind nicht stichhaltig. Weil z.B. eine REHA wegen medizinischer Notwendigkeit verlängert werden kann oder der Teilnehmer nach einer REHA weiter arbeitsunfähig sein kann. Womöglich hat der behandelte Arzt wegen dem Urlaubswunsch keine weitere Krankschreibung durchgeführt, weil z.B. bereits eine Aussteuerung vorliegt. Deshalb greift hier keine Urlaubsplanung, da die Anwesenheit des Teilnehmers nicht in der Disposition des Arbeitgebers liegt. Beim Ablehnung des berechtigen Verlangens von Urlaub nach § 7 Absatz 1 Satz 2 BurlG, geht es hier um ein unternehmerisches Handeln und die Bereitstellung von ausreichendem und qualifiziertem Personal. Personal, was immer mehr eingespart wird und deshalb kaum Redundanzen vorhanden sind. Die Personalplanung liegt in der Disposition des Arbeitgebers.

Wobei c.amio „schon seinen Urlaub geplant hat“ geschrieben hat. Geplanter Urlaub ist nicht genehmigter Urlaub. Hier greift § 7 Absatz 1 Satz 1 und z.B. die Regelungen der Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Ziffer 5 BetrVG für den Betriebsrat. Hier könnte der Betriebsrat bei Versagen des „geplanten“ Urlaubs handeln.

Womöglich handelt es sich bei dem Teilnehmer der REHA um einen Langzeitkranken. Vielleicht war er bereits im letzten Jahr krank und könnte den Jahresurlaub nicht vollständig nehmen. Wir haben bald März und der Übertragungszeitraum für den letztjährigen Urlaub endet bald. Um hier keine Nachteile z.B. Verlust von zusätzlichem Urlaubsgeld, ist dieser Urlaub schriftlich gelten zu machen und wegen dem Anschluss an eine medizinische Vorsorge oder Rehabilitation zu gewähren.

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Gruß
Wolfgang


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