Urlaubsanspruch nach Reha. (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 24.02.2016, 22:32 (vor 3006 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,


zu diesem Fall findet man bestimmt im ErfK keine passende Aussage.

Natürlich findet sich dort eine Kommentierung zum Thema "Urlaubsanspruch und Rehabilitationsmaßnahme"

Denn auch diese Autoren kennen nicht die Gegebenheiten in diesem Betrieb.

Das müssen sie auch nicht, da der Anspruch unabhängig von betrieblichen Gegebenheiten bzw. Belangen ist. So schreibt zB in inhaltlicher Übereinstimmung mit anderen Fachkommentierungen des BUrlG der ErfK (Gallner, § 7 BUrlG Rn 20):
"Der AG muss den noch bestehenden Urlaub im unmittelbaren Anschluß an die Maßnahme gewähren, wenn der AG dies wünscht."


So kann es ja sein, dass es auch wenn idR zeitgleiche Urlaubsnahme nicht möglich ist, in diesem Fall auch wegen der aktuellen betrieblichen Situation doch möglich.

Das spielt - wie geschrieben - bei diesem Anspruch keine Rolle.

Wir und auch die Kommentatoren wissen nicht auch wer hat wann Urlaub beantrag, sowie gibt es eine BV?

Dieser spezielle Urlaubsanspruch kann nicht durch betriebliche oder tarifliche Regelungen eingeschränkt werden - er ist unabdingbar !


Daher ein Thema für den BR, denn dieser kennt dieses hier alles.

Ganz schön optimistisch. Wie will denn eine SBV ohne solide arbeitsrechtliche Grundkenntnisse beurteilen können, ob der BR sich wirklich auskennt?
Wie will denn eine SBV ohne entsprechende Kenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts ihrer Aufgabe zB nach § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX nachkommen ?
Wie will eine SBV denn zB eine fundierte Stellungnahme an die AA wg. Gleichstellung oder für das IA im Rahmen eines Präventionsverfahrens abfassen ohne eigene Bewertungsmöglichkeit der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen ?
Und wieso bieten alle Seminarveranstalter mit größerem SBV-Spezialprogramm (auch der Betrieber dieser Seiten) Seminare zum Arbeitsrecht für SBVen an, die problemlos nach § 96 Abs. 4 und 8 SGB IX besucht werden können?


Weiter, der AG muss der SBV nicht unbedingt den ErfK zahlen. Denn dieser zählt nicht zu der Grundausstattung der SBV, wie ein Kommentar zum SGB IX. Der AG kann daher hier auch wegen der Kosten/ Folgekosten für aktuelle Ausgaben auf die Nutzung von Unterlagen des BR verweisen. Für diesen ist er dann schon hilfreicher.

Das ist so pauschal auch nicht unbedingt richtig. Für eine größere SBV ist auch eigene arbeitsrechtliche Kommentierung erforderlich. Das kann ich durch einige Einzelkommentare abdecken oder aber durch einen Sammelkommentar wie zB den ErfK.
Und kleinere SBVen können sich durchaus mit dem BR abstimmen, was insgesamt benötigt wird. Auch dann kann am Ende der ErfK für beide gemeinsam dabei `rausspringen.


Daher ist dieser Hinweis nicht unbedingt hilfreich. Denn hier geht es nicht um das haben möchten. Literatur für die SBV!

Das ist nun bei Weitem nicht abschließend


Auch gelten wie erwähnt für den Zusatzurlaub die gleichen Grundsätze wie für den gesetzl. Urlaub lt. Bundesurlaubsgesetz, daher ist dieses hier wirklich eine Frage, ein Thema des BR, da auch für den Zusatzurlaub keine Besonderheiten gelten. Für die SBV ist nur wichtig und entscheiden, dass es den Zusatzurlaub gibt und dass hier die gleichen Grundsätze gelten.

Du machst es Dir ganz schön leicht.
Ich bin auch nicht dafür, die SBV-Zuständigkeit ins Uferlose auszuweiten und habe das hier schon mehrfach deutlich gemacht. Aber bei jedem arbeitsrechtlichen Problem eines einzelnen sbM diese/n zum BR zu schicken, weil man selbst keine Ahnung hat, ist auch nicht im Sinne des Gesetzgebers.


Monika

--
&Tschüß

Wolfgang


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