Urlaubsanspruch nach Reha. (Allgemeines)

Monica99, Wednesday, 24.02.2016, 18:48 (vor 3006 Tagen) @ albarracin

Hallo,

zu diesem Fall findet man bestimmt im ErfK keine passende Aussage. Denn auch diese Autoren kennen nicht die Gegebenheiten in diesem Betrieb.

So kann es ja sein, dass es auch wenn idR zeitgleiche Urlaubsnahme nicht möglich ist, in diesem Fall auch wegen der aktuellen betrieblichen Situation doch möglich. Wir und auch die Kommentatoren wissen nicht auch wer hat wann Urlaub beantrag, sowie gibt es eine BV?

Daher ein Thema für den BR, denn dieser kennt dieses hier alles.

Weiter, der AG muss der SBV nicht unbedingt den ErfK zahlen. Denn dieser zählt nicht zu der Grundausstattung der SBV, wie ein Kommentar zum SGB IX. Der AG kann daher hier auch wegen der Kosten/ Folgekosten für aktuelle Ausgaben auf die Nutzung von Unterlagen des BR verweisen. Für diesen ist er dann schon hilfreicher.

Daher ist dieser Hinweis nicht unbedingt hilfreich. Denn hier geht es nicht um das haben möchten. Literatur für die SBV!

Auch gelten wie erwähnt für den Zusatzurlaub die gleichen Grundsätze wie für den gesetzl. Urlaub lt. Bundesurlaubsgesetz, daher ist dieses hier wirklich eine Frage, ein Thema des BR, da auch für den Zusatzurlaub keine Besonderheiten gelten. Für die SBV ist nur wichtig und entscheiden, dass es den Zusatzurlaub gibt und dass hier die gleichen Grundsätze gelten.

Monika


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