Urlaubsanspruch nach Reha. (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 26.02.2016, 12:41 (vor 3013 Tagen) @ Heinrich

Zu Deinem zweiten Antwortpost:
Du liegst falsch, wenn Du ständig diese scharfe Trennung zwischen SBV und BR behauptest.
Das lässt sich nämlich aus § 95 Abs. 1 überhaupt nicht herauslesen. Vielmehr ist bereits § 95 Abs. überhaupt keine abschließende Darstellung der SBV-Aufgaben, sondern nur beispielhaft. Das ist eindeutig rechtssystematisch belegt durch das Wörtchen "insbesondere". Auch die dazu vorhandene Kommentierung scheint Dich dabei nicht zu beeindrucken.
Die Unterstützungs-, Beratungs- und Hilfsfunktion ist sehr viel weitergehender als in den Beispielen in § 95 Abs. 1 ausgeführt. Düwell spricht hier zB ausdrücklich in Bezug auf SBV und BR/PR von einer "Verdoppelung der Interessenvertretung" (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 95 Rn 5).
Auch die Erweiterung der Zuständigkeit der SBV auf Bedienstete, für die ein BR nicht zuständig ist (lt. Angestellte, Beschäftigte ohne Arbeitsverhältnis zum AG) spricht gegen diese strenge Trennung.

Darüber hinaus ist beim Schulungsbedarf in der einschlägigen Kommentierung eindeutig geklärt, daß auch Kenntnisse von Arbeits- und Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht für die SBV grundsätzlich notwendig sind - die Tiefe ist natürlich abhängig von den Aufgaben. Dies findet sich zB auch hier in der Darstellung des Schulungsbedarfes:
http://www.schwbv.de/schulungsanspruch_sbv.html

Auch Düwell (a.a.O., § 96 Rn 100) fordert als Mindestausstattung neben einem SGB-IX-Kommentar auch noch einen Kommentar zum AGG und BetrVG sowie Fachzeitschriften zu arbeits- und gesundheitsrechtlichen Themen.
Und auch Düwell ist sehr wohl der Auffassung, das arbeitsrechtliche Themen zu den Aufgaben der SBV gehören und zu schulen sind (a.a.O., § 96 Rn 110):

"Stets erforderliche Schulungsinhalte"
...
Da der Arbeitgeber die SBV nach § 95 Abs. 2 SGB IX in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören hat, rechtfertigt diese vom Gesetzgeber weit formulierte Aufgabenstellung auch die Teilnahme an arbeitsrechtlichen Seminaren ...

Düwell sieht im Weiteren den konkreten Bezug zu den Aufgaben der SBV auch beim allgemeinen Kündigungsschutzrecht sowie (anlassbezogen) bei Eingruppierungen in einen TV.

Und natürlich muß das erworbene Wissen auch angewendet und "gepflegt" werden können. Und das geschieht in vielen Fällen auch mittels eines Kommentars. Ob der dann für die SBV alleine oder aber gemeinsam mit dem BR angeschafft wird, hängt dann von den konkreten Arbeitsumständen bzw. der "Größe" der Vertretung ab.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion