Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

DPolG-Bayer ⌂, Nürnberg, Wednesday, 18.10.2017, 06:19 (vor 2376 Tagen)

Geehrte Mitstreiter,

bei mir stellt sich das Problem, dass einer von mehreren schwerbehinderten/gleichgestellten Bewerbern für eine Neueinstellung, die Beteiligung der SBV am Einstellungsverfahren ausdrücklich abgelehnt hat. § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX gesteht ihm dieses Recht ausdrücklich zu.

Für die übrigen Bewerber ist die Beteiligung der SBV verbindlich geregelt.

Das Problem:
Einerseits muss sich die SBV einen Überblick über ALLE Bewerber verschaffen, sonst ist eine Entscheidung über Qualifikation und Bestenauslese nicht möglich. Andererseits ist eine Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen, sowie die Teilnahme am Vorstellungsgespräch des Bewerbers, der die Beteiligung der SBV ausdrücklich abgelehnt hat, per Gesetz untersagt.

Fragen:
Ist, nachdem sich auch ein weiterer Schwerbehinderter beworben hat, der ablehnende Bewerber zu behandeln, wie ein NICHTBEHINDERTER und damit eine zu Vergleichszwecken nötige, allgemeine Beteiligung der SBV gem. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX weiterhin gegeben?
Wie soll/kann der abelehnende Bewerber in ein Ranking mehrer Bewerber eingereiht werden, wenn die SBV keinerlei Informationen zu diesem Bewerber erhält. Ist er ggf. bei der Einstellung überhaupt nicht zu berücksichtigen?

Leider sind für diese Konstellation, sowohl das Gestz als auch Kommentare nicht besonders hilfreich.

Vieleicht kann mir da mal jemand auf die Sprünge helfen. Vielen Dank bereits jetzt dafür.


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