Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 19.10.2017, 13:03 (vor 2380 Tagen) @ Hotte

Moin Moin Hotte,

ich sehe dies anders als Du. Wenn ein/e Nichtschwerbehinderte/r auf eine Stelle gesetzt werden soll, für die sich auch Schwerbehinderte beworben haben, haben wir auch das Recht zur Prüfung, ob diese Maßnahme korrekt ist, oder die/der Schwerbehinderte geeigneter wäre. Dieses Recht auf Prüfung nach §95 gilt meines Erachtens auch für den Fall, dass der Schwerbehinderte, der die Beteiligung ablehnt, eingestellt werden soll, aber andere Schwerbehinderte nicht berücksichtigt werden sollen.
Sonst werden diese Schwerbehinderten benachteiligt, weil wir unsere Prüfpflicht für sie nicht vollumfänglich ausüben können, da wir nicht einmal bei der konkreten Einstellung die Bewerbungsunterlagen vergleichen könnten.

Liebe Grüße

Hendrik


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