Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

Cebulon, Wednesday, 18.10.2017, 16:12 (vor 2354 Tagen) @ Hendrik1

Frage ist, was steht höher, das Recht auf Ablehnung der Beteiligung der SBV oder die Prüfpflicht der Einhaltung der Gesetze durch die SBV?

Hallo, gesetzliche Recht auf ausdrückliche Ab­leh­nung ist unbedingt und ohne wenn und aber zu re­spek­tie­ren. Das ist speziellere Rechtsnorm gegenüber dem allg. Überwachungsrecht der SBV und daher vorrangig. Alles andere wäre ein Umgehungstatbestand, d.h. eine grob rechtswidrige und eine durch nichts zu rechtfertigende Umgehung des Gesetzes.

Sollte der andere Schwerbehinderte, der die Beteiligung der SBV ablehnt, eingestellt werden und Du kannst die Entscheidung nicht nachvollziehen, weil Du den/die andere/n für besser qualifiziert hältst

Wie soll man den einen für qualifizierter halten als den andern, wenn man vom andern Bewerber nichts weiß? Das wäre wohl eher was wie "Kaffeesatzleserei" ohne Einsicht und ohne Teilnahme. Es liegt in der Natur der Sache, dass insoweit die vergleichende Stellungnahme von vornherein ausgeschlossen ist. Natürlich wäre die Auswahl nicht transparent für die SBV, soweit sie bei einem sbM umfassend beteiligt ist, und beim anderen sbM ausgeschlossen wird. Im Vordergrund des § 95 Absatz 2 Satz 4 SGB IX steht dis­kri­mi­nie­rungs­freies Verfahren sbM ggü. nichtbehinderten Bewerbern im öffentlichen Interesse. Primärer Regelungszweck ist hingegen mE. nicht die Auswahl zwischen zwei sbM.

sollte Dir aus diesem Grund auch die Bewerbung des Schwerbehinderten, der die Beteiligung abgelehnt hat, ausgehändigt werden

Nein, geht natürlich nicht. Da hat die SBV insoweit kein Recht, Einsicht in dessen Bewerbungsunterlagen zu nehmen. Denn die Ablehnung umfasst zweierlei: Keine Beteiligung an dessen Vorstellungsgespräch als auch keine Einsicht in dessen Bewerbungsunterlagen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 4 SGB IX. Einsicht wäre klarer Verstoß gegen Datenschutz sowohl seitens des Arbeitgebers, der Einsicht gewährt, als auch seitens der SBV, welche Einsicht nimmt. Das alles ließe sich ja schon logisch nicht begründen, warum nur einer der zwei Punkte in Satz 4 vom Ausschluss erfasst sein sollte (Vor­stel­lungs­ge­spräch) und warum der andere nicht (Akteneinsicht). Eine derartige Auslegung wäre sachlich durch nichts zu rechtfertigen und wäre daher reine Willkür. Siehe dazu zum Beispiel auch hier wie folgt:

"Wenn der schwerbehinderte Bewerber die Be­tei­li­gung ablehnt, entfällt die Einsichtnahme in dessen Be­wer­bungs­un­ter­la­gen, die Teilnahme an dessen Vor­stel­lungs­ge­spräch sowie ggf. die Erörte­rung". (SGB IX § 81 Abs. 1 Satz 10)

Gruß,
Cebulon


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