Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

Hotte, Stuttgart, Thursday, 19.10.2017, 10:04 (vor 2353 Tagen) @ Monica99

Hallo,

ablehnen kann der schwerbehinderte Bewerber die SBV NUR bei der Teilnahme am Vorstellungsgespräch!

Entschließt sich der AG aber eben diesen Bewerber einzustellen, dann muss der AG die SBV bei der Maßnahme Einstellung gem § 95,2 SGB IX beteiligen. Denn KEIN Schwerbehinderter kann die Beteiligung gem. § 952, SGB IX ablehnen.

Dieses sieht der § 95 eben NICHT vor.

§ 95, Abs. 2 letzter Satz:
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.


Dort ist KEIN Ausschluss geregelt!!

§ 95 Abs. 2; 1 Satz!!
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.


Das Recht der Nichtbeteiligung der SBV kennt ausschließlich der § 81,1 SGB IX. Dieser bezieht sich nur auf das Thema "Bewerbung/Vorstellungsgespräche". Der § 81,1 SGB IX bezieht sich NICHT auch personelle Maßnahmen!!


Ist auch logik so! Denn bei einer anderen Auslegung (also nicht Anwendung des § 95,2 SGB IX in solchen Fällen) müsste der BR/PR ja die SBV bei dem TOP Einstellung ausschließen, da diese dort ja auch ein Einsichtsrecht in ALLE Sitzungsunterlagen hat!!


Hallo Monica,
das sehe ich etwas anders.

Der entsprechende Satz des § 81 lautet:
...Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.....

Hier ist also keine Rede davon, das die Nichtbeiligung nur die Vorstellungsgesprächen betrifft.. Nach meiner Ansicht endet ein Bewerbungsverfahren mit der Entscheidung des AG für einen Bewerber.

Den ausdrücklichen Willen eines Bewerbers - Nichtbeteiligung der SBV beim Bewerbungeverfahren- dann durch Hinweis auf den § 95 zu umgehen, halte ich persönlich für sehr grenzwertig.

VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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