Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

Cebulon, Thursday, 19.10.2017, 16:05 (vor 2352 Tagen) @ Hendrik1

Sonst werden diese Schwerbehinderten benachteiligt, weil wir unsere Prüfpflicht für sie nicht vollumfänglich ausüben können, da wir nicht einmal bei der konkreten Einstellung die Bewerbungsunterlagen vergleichen könnten.

Hallo, eine derartige vollumfängliche Prüfpflicht gibt es nicht, weil es schon kein vollumfängliches Einsichtsrecht der SBV in sämtliche Bewerbungsunterlagen gibt, je­den­falls soweit sbM die Beteiligung der SBV ablehnen. Die Ablehnung nach dem § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX erstreckt sich gleichermaßen auf die in Satz 4 des § 95 Abs. 2 SGB IX genannte Einsicht und Teilnahme und nicht nur punktuell auf die an letzter Stelle genannte Teilnahme.

Dieser Satz 4 ist ohnehin falsch verortet laut Literatur, weil er rechtssystematisch zum § 81 Abs. 1 SGB IX gehört und mitnichten in den § 95 Abs. 2 SGB IX. Da hat das BMAS geschlampt bzw falsch eingeordnet bei der SGB IX-Novellierung 2004.

Gruß,
Cebulon


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