Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 18.10.2017, 09:20 (vor 2380 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin,

ich würde anders vorgehen.
Mindestens beim Vorstellungsgespräch des/der weiteren Schwerbehinderten würde ich teilnehmen, wenn es die Zeit erlaubt, auch bei allen, bis auf den anderen schwerbehinderten Kandidaten.
Den Arbeitgeber würde ich auf Grundlage des §95,2 Information, Anhörung vor einer Entscheidung, in einer Angelegenheit, die einen Schwerbehinderten betrifft, um eine Auswahlbegründung bitten.

Sollte der andere Schwerbehinderte, der die Beteiligung der SBV ablehnt, eingestellt werden und Du kannst die Entscheidung nicht nachvollziehen, weil Du den/die andere/n für besser qualifiziert hältst, sollte Dir aus diesem Grund auch die Bewerbung des Schwerbehinderten, der die Beteiligung abgelehnt hat, ausgehändigt werden, damit Du die Entscheidung der Abteilung überprüfen und ggf. zugunsten des Kandidaten der Deine Beteiligung nicht abgelehnt hat, Gegenargumente finden kannst. Ansonsten würde der Kandidat, der die Schutzrechte der Schwerbehinderten in Anspruch nimmt, benachteiligt werden, da Dir auch bei jeder/m anderen Kandidatin/en die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen zugänglich gemacht werden müssen (§95,2 SGB IX).

Die spannende Frage ist, was steht höher, das Recht auf Ablehnung der Beteiligung der SBV nach § 81,1 SGB IX oder die Prüfpflicht der Einhaltung der Gesetze für die SBV nach §95,1 zugunsten der Schwerbehinderten, die die Beteiligung nicht abgelehnt haben und der § 95,2 SGB IX mit der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht der SBV durch den Arbeitgeber vor einer Entscheidung, inklusive der Einsichtnahme in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Hierzu ist mir kein Urteil bekannt.


Liebe Grüße


Hendrik


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