Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

Cebulon, Thursday, 19.10.2017, 20:00 (vor 2352 Tagen) @ Monica99

Dieses sieht der § 95 eben NICHT vor.
Dort ist KEIN Ausschluss geregelt !!

Hallo Monica, dieses kann ich so pauschal nicht ganz nachvollziehen: Denn im letzten Satz des § 95 Abs. 2 SGB IX wird ja auf § 81 Abs. 1 SGB IX verwiesen und damit auch auf dessen letzten Satz 10, in dem dieses gesetzliche Ablehnungsrecht geregelt ist.

Gruß,
Cebulon


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