Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)
Dieses sieht der § 95 eben NICHT vor.
Dort ist KEIN Ausschluss geregelt !!
Hallo Monica, dieses kann ich so pauschal nicht ganz nachvollziehen: Denn im letzten Satz des § 95 Abs. 2 SGB IX wird ja auf § 81 Abs. 1 SGB IX verwiesen und damit auch auf dessen letzten Satz 10, in dem dieses gesetzliche Ablehnungsrecht geregelt ist.
Gruß,
Cebulon